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Whistleblowing Richtlinie

Integrität und Transparenz sind die Grundpfeiler der SINNLA Holding Deutschland oHG. 
Unser Hinweisgebersystem bietet einen sicheren und vertraulichen Rahmen, um potenzielle Missstände zu melden und gemeinsam unsere Werte zu schützen.

1. Zweck und Anwendungsbereich dieser Richtlinie

Diese Richtlinie beschreibt die Grundsätze und das Verfahren zur Meldung von Bedenken hinsichtlich potenzieller oder tatsächlicher Verstöße gegen Gesetze, Vorschriften oder interne Richtlinien der SINNLA Holding Deutschland oHG nachfolgend „SINNLA“. Sie dient der Umsetzung der EU Richtlinie 2019 1937 und des deutschen Hinweisgeberschutzgesetzes HinSchG. Ziel ist es, Hinweisgeber zu ermutigen, in gutem Glauben Bedenken zu äußern, ohne Repressalien befürchten zu müssen, und einen klaren, vertraulichen Prozess für die Untersuchung solcher Meldungen zu schaffen.

2. Wer kann eine Meldung erstatten?

Zum Kreis der meldeberechtigten Personen gehören alle natürlichen Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit für SINNLA Informationen über Verstöße erlangt haben. Dazu zählen insbesondere: 

a. Mitarbeitende, einschließlich Leiharbeitnehmer und Auszubildende 
b. Ehemalige Mitarbeitende 
c. Bewerberinnen und Bewerber 
d. Selbstständige Dienstleister, Freiberufler und Auftragnehmer 
e. Lieferanten und deren Mitarbeitende 
f. Anteilseigner und Personen in Leitungsgremien

3. Was kann gemeldet werden?

Gemeldet werden können begründete Verdachtsmomente oder Wissen über tatsächliche oder potenzielle Verstöße, die SINNLA betreffen. Der sachliche Anwendungsbereich umfasst insbesondere: 

a. Straftaten wie Korruption, Betrug, Diebstahl oder Geldwäsche 
b. Verstöße gegen Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten Datenschutz 
c. Verstöße gegen Umwelt, Gesundheits und Sicherheitsvorschriften 
d. Verstöße gegen das Kartell und Wettbewerbsrecht 
e. Verstöße gegen Rechnungslegungs- und Finanzberichtserstattungsvorschriften f
. Schwerwiegende Formen der Diskriminierung, Belästigung oder des Mobbings 
g. Jede andere Handlung oder Unterlassung, die einen Verstoß gegen geltendes EU Recht oder deutsches Recht darstellt

5. Wie kann eine Meldung erstattet werden? Meldekanäle

SINNLA stellt einen internen Meldekanal zur Verfügung, der die Vertraulichkeit der Identität des Hinweisgebers und Dritter, die in der Meldung erwähnt werden, wahrt. Wir ermutigen Sie, primär diesen internen Kanal zu nutzen, da so eine schnelle und effektive Untersuchung und Abhilfe ermöglicht wird.

Interner Meldekanal: 
EMail: EMail Adresse für Whistleblowing, compliance at sinnla.com
Postweg: SINNLA Holding Deutschland oHG z. Hd. Interne Meldestelle Compliance ; Ortsstarße 125 ; 07368 Liebengrün ; Deutschland 

Auf Wunsch kann eine Meldung auch im Rahmen einer persönlichen Zusammenkunft erfolgen. 
Bitte kontaktieren Sie uns über einen der oben genannten Kanäle, um einen Termin zu vereinbaren. 

Externe Meldekanäle:
Unbeschadet der internen Meldung haben Sie das Recht, sich an die zuständigen externen Meldestellen des Bundes oder der Länder sowie an die zuständigen Organe der Europäischen Union zu wenden.

5. Ablauf des Meldeverfahrens

Nach Eingang einer Meldung läuft das folgende, streng vertrauliche Verfahren ab: 

a. Eingangsbestätigung: 
Der Hinweisgeber erhält spätestens nach sieben Tagen eine Bestätigung über den Eingang seiner Meldung. 

b. Prüfung und Validierung: 
Die interne Meldestelle prüft die Stichhaltigkeit der Meldung und ob der gemeldete Verstoß in den sachlichen Anwendungsbereich des Gesetzes fällt. 

c. Untersuchung: 
Sofern die Meldung als stichhaltig erachtet wird, werden angemessene Folgemaßnahmen ergriffen. Dies kann die Einleitung interner Untersuchungen, die Befragung von Beteiligten oder die Hinzuziehung externer Experten umfassen. 

d. Rückmeldung: 
Der Hinweisgeber erhält spätestens drei Monate nach der Eingangsbestätigung eine Rückmeldung über die geplanten sowie bereits ergriffenen Folgemaßnahmen und die Gründe dafür, soweit dadurch interne Ermittlungen oder die Rechte betroffener Personen nicht beeinträchtigt werden. Unbeschadet der internen Meldung haben Sie das Recht, sich an die zuständigen externen Meldestellen des Bundes oder der Länder sowie an die zuständigen Organe der Europäischen Union zu wenden.

6. Schutz des Hinweisgebers

SINNLA verpflichtet sich, Hinweisgeber, die in gutem Glauben eine Meldung erstatten, vor jeglicher Form von Repressalien zu schützen. Verboten sind insbesondere: 

a. Kündigung, Suspendierung oder Nichtverlängerung von Verträgen 
b. Herabstufung oder Versagung einer Beförderung 
c. Disziplinarmaßnahmen, Gehaltskürzungen oder Aufgabenverlagerung 
d. Mobbing, Ausgrenzung oder jede andere Form der Benachteiligung 

Jede Person, die gegen dieses Verbot von Repressalien verstößt, muss mit arbeitsrechtlichen und disziplinarischen Konsequenzen rechnen. Hinweisgeber, die Repressalien erfahren, sollten dies unverzüglich der internen Meldestelle oder der Geschäftsführung melden.

7. Vertraulichkeit und Datenschutz

Die Identität des Hinweisgebers sowie aller Personen, die Gegenstand einer Meldung sind, wird streng vertraulich behandelt. Der Zugriff auf diese Informationen ist auf einen eng begrenzten Kreis von autorisierten Personen beschränkt, die für die Bearbeitung der Meldung zuständig sind. Alle personenbezogenen Daten, die im Rahmen einer Meldung verarbeitet werden, unterliegen den strengen Bestimmungen der Datenschutz Grundverordnung DSGVO und werden ausschließlich zum Zweck der Aufklärung des gemeldeten Sachverhalts verwendet und sicher aufbewahrt.